Bei Bauvorhaben, bei denen auf einer Fläche von mehr als 3.000 Quadratmetern Boden ausgehoben oder abgeschoben wird, oder der Ober- und Unterboden vollständig oder teilweise verdichtet wird, kann die zuständige Baubehörde ab 01.08.2023 bodenkundliche Baubegleitung verlangen.
Dies regelt deshalb ab 01.08.2023 der § 4 Abs. 5 des Artikels 2 (BBodSchV) der sog. Mantelverordnung.
(Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bunde-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung). In einigen Bundesländern bestehen bereits jetzt entsprechende gesetzliche Vorgaben.
Denn sollen Böden und Bodenmaterial nach Bauabschluss wieder ihre natürliche Funktion erfüllen können, sind einige Dinge zu beachten und Maßnahmen durchzuführen.
Neben der Bodenkundlichen Baubegleitung ist hierfür bereits in Planung und Ausschreibung die Erstellung eine Bodenschutzkonzepts erforderlich, in dem sämtliche erforderliche Maßnahmen mit Blick auf den Bodenschutz enthalten und definiert sind.
Grundlagen hierfür sind neben standortspezifischen Erfordernissen insbesondere auch gültige Normen. So sind Anforderungen an den Ausbau und die Zwischenlagerung von Boden bspw. in den DIN 19731 und DIN 18915 festgeschrieben.
Darüber hinaus ist die DIN 19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ anzuwenden.
Christian Breit
Sachverständiger nach §18 BBodSchG (Sachgebiet 2)
Tel. +49 9321 - 264 93 - 82
E-Mail: christian.breit@peterra.de
Jochen Krauß
Sachverständiger nach §18 BBodSchG (Sachgebiet 1)
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