• Kontaminationen

    Wir kümmern uns um die Hinterlassenschaften unserer Gesellschaft durch Planung und Überwachung von Sanierungsmaßnahmen.

Sanierung

Durch gezielte Planung und effektive Überwachung der Sanierung von Altlasten erreichen wir die wirtschaftliche und nachhaltige Reduzierung der von Kontaminationen in Boden und Grundwasser ausgehenden Gefährdung für die Allgemeinheit.

Ihre Ansprechpartner

Christian Breit

Projektbereichsleitung Altlasten, Hydrogeologie und Bodenschutz
Sachverständiger nach §18 BBodSchG (Sachgebiet 2)

+49 9321 - 264 93 - 82
christian.breit@peterra.de

Jochen Krauß

Leitung Geschäftsbereich Altlasten, Hydrogeologie, Bodenschutz und Kampfmittel
Sachverständiger nach §18 BBodSchG (Sachgebiet 1)

+49 9321 - 264 93 -98
jochen.krauss@peterra.de

 Die Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen oder Grundwasserverunreinigungen ist der letzte Schritt in der Altlastenbearbeitung mit dem Ziel die von der Verunreinigung ausgehende Gefährdung zu minimieren oder zu beseitigen.

Die zielorientierte und wirtschaftliche Durchführung einer Altlastensanierung setzt die detaillierte Erkundung der vorliegenden Untergrund- bzw. Grundwasserbelastung voraus. Ohne exakte Kenntnis der Schadstoffe und der Schadstoffverteilung sind Sanierungsmaßnahmen nicht sinnvoll durchführbar.

Da es für die Vielzahl an Schadstoffen und Schadstoffgemischen glücklicherweise eine mindestens ebenso große Anzahl an technischen Verfahren für deren Entfernung bzw. Minderung gibt, bedarf es einer fachlich fundierten Planung der Altlastensanierung.

 Im Regelablauf der Altlastenbearbeitung erfolgt die Altlastensanierung im Rahmen einer systematischen, iterativen Vorghensweise in einem Wechsel aus Planungs- und Untersuchungsschritten. Art und Ausmaß der einzelnen Schritte koppeln dabei an die Erkenntnisse der Voruntersuchungen und die vorliegende Gefährdungsbeurteilung

Bei unmittelbar drohenden Gefahren für die menschliche Gesundheit oder Umwelt können auch Sofortmaßnahmen erforderlich werden.

Im Regelablauf gliedert sich die Altlastensanierung in die Verfahrensschritte:

   Sanierungsplanung
   Sanierungsdurchführung
   Nachsorge 

Die Sanierungsplanung erfolgt in der Regel mehrstufig und beinhaltet alle für eine ausführliche ingenieurtechnische Planung notwendigen Teilschritte.

GrundlagenermittlungErmittlung der technischen Grundlagen zur Sanierungsdurchführung
Vorplanungkonzeptionelle Vorplanung der Sanierung mit Sanierungsvariantenstudie, Betrachtung der technisch-wirtschaftlichen Lösbarkeit
EntwurfsplanungAusarbeitung der vorlagereifen technischen Lösung
GenehmigungsplanungVorlage der Planungsaufgabe zur behördlichen Genehmigung (verbindlicher Sanierungsplan)
Ausführungsplanungausführungsreife Detaillierung der technischen Lösung (i.d.R. inkl. Mitwirken bei der Vergabe)


Die Grundlagenermittlung bestimmt die technisch-organisatorischen Rahmenbedingungen für die Sanierungsplanung und zeigt ggf. vorhandene Kenntnisdefizite auf. 

In der Regel werden zur Präzisierung der Erkenntnisse über Art und Ausmaß der zu sanierenden Belastung Sanierungsuntersuchungen durchgeführt. Diese können zum einen der exakten räumlichen Ausdehnung dienen, technische Eckpunkte abprüfen oder geochemische und schadstoffspezifische Rahmendaten ermitteln.

Im Rahmen der Vorplanung werden technische Lösungsvarianten für die Erreichung des Sanierungszieles betrachtet. Die Sanierungsvarianten werden vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit (Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit) eingeordnet und der favorisierte technische Lösungsansatz wird abschließend gutachterlich empfohlen.Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ist dabei Grundaufgabe der zuständigen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung, dem Sachverständigen nach §18 BBodSchG obliegt die Aufgabe der gutachterlichen Bewertung und des Vorschlags technischer Maßnahmen.

Die Entwurfsplanung konkretisiert die technische Ausführung der favorisierten Lösung zur Sanierungsdurchführung im erforderlichen Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachlichen Anforderungen. Es werden im besonderen die folgenden Aspekte betrachtet:

   Behördliche Abstimmungen
   öffentliches Interesse (z.B. Umgebungsschutz, Natur- und Artenschutz)
   Arbeitssicherheit
   Konzept zur sanierungsbegleitenden Probenahme
   Vorgaben zum Abfallmanagement
   Sanierungsdokumentation und Nachsorge 

Die Genehmigungsplanung dient als Unterlage für das erforderliche öffentlich-rechtliche Verfahren. Im Rahmen der Genehmigungsplanungen werden auch gegenüber der Entwurfsplanung hinzu gekommene neue Rahmenpunkte (bspw. Fachbeiträge Dritter) berücksichtigt. Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen werden fortgeschrieben. Darüber hinaus ist ein wesentlicher Punkt die Detailabstimmung mit den zuständigen Genehmigungsbehörden.

Im Rahmen der Ausführungsplanung werden alle relevanten technischen Vorgaben abschließend zusammen gefügt. Es werden die behördlichen Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Verfahrens übernommen und ggf. technisch präzisiert, alle Rahmenpunkte (z.B. Arbeitssicherheit, Probenahmekonzept, Abfallmanagement/ Entsorgungskonzept) werden fortgeschrieben.

Auf Grundlage der Ausführungsplanung erfolgt die Ausschreibung und Vergabe der zu erbringenden technischen Leistungen.

Die Sanierungsdurchführung wird fachgutachterlich durch die/den Sachverständige(n) nach §18 BBodSchG für Sanierung überwacht und der Sanierungserfolg abschließend dokumentiert.

Nach erfolgreichem Abschluss der Sanierung sind noch ggf. weitere technische Maßgaben im Rahmen der Nachsorge (bspw. Grundwassermonitoring) zu berücksichtigen.  

Sanierungspflicht

In §4 Abs. 3 des Bundesbodenschutzgesetzes ist geregelt:

"Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt."

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